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Apotheke B27 in Weende

Ihre günstige Apotheke in Göttingen. Die Apotheke B27 ist Ihre moderne Apotheke in Göttingen – direkt neben tegut und dm. Wir bieten Ihnen zahlreiche Parkplätze direkt vor der Apotheke, ein besonders großes Kosmetiksortiment sowie ein umfassendes Angebot an Gesundheitsleistungen. Im Herbst und Winter erhalten Sie bei uns Corona- und Grippeimpfungen direkt vor Ort. Darüber hinaus stehen wir Ihnen mit pharmazeutischen Dienstleistungen zur Seite – zum Beispiel mit einer ausführlichen Beratung bei Polymedikation. Besuchen Sie die Apotheke B27 in Göttingen, profitieren Sie von bester Beratung, vielen Serviceleistungen und den günstigsten Preisen. Apotheke B27 – Wir bleiben günstig.

Öffnungszeiten

Mo:

8:30 Uhr

-

19:00 Uhr

 

 

 

 

Di:

8:30 Uhr

-

19:00 Uhr

 

 

 

 

Mi:

8:30 Uhr

-

19:00 Uhr

 

 

 

 

Do:

8:30 Uhr

-

19:00 Uhr

 

 

 

 

Fr:

8:30 Uhr

-

19:00 Uhr

 

 

 

 

Sa:

9:00 Uhr

-

18:00 Uhr

Kontakt

Dr. Tillmann Anschütz
Apotheker

An der Lutter 22
37075 Göttingen - Weende

Tel.: 0551 504 204 0
Fax: 0551 504 204 20

Service und Leistungen

In unseren Apotheken erwarten Sie ein Top Service und superpreiswerte Arzneimittel. Überzeugen Sie sich selbst!

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Apotheken Notdienst

Welche Apotheke ist an Wochenenden, Feiertagen und Nachtzeiten geöffnet?

Apotheke dr. anschütz in Geismar ist jeden Sonntag von 10:00 bis 16:00 Uhr für Sie geöffnet.

Aktuelles

Erfahren Sie hier Neuigkeiten aus unseren Apotheken.


* Preis gemäß aktueller Lauer-Taxe. Preis: Verbindlicher Abrechnungspreis nach der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) bei Abgabe zu Lasten der GKV, die sich gemäß §129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist dieser Preis für Apotheken nicht verbindlich. Im Falle einer Abrechnung würde der GKV von der Apotheke bei rechtzeitiger Zahlung ein Rabatt von 5% auf diesen Abgabepreis gewährt (§130 Absatz 1 SGB V).

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